Interne Meldestelle mit externer Meldestellenbeauftragten

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die Umsetzung der „Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht erfolgt. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG ist seit 02. Juli 2023 in Kraft.  Alle Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG).

Wichtig: Darüber hinaus sind gemäß § 12 Abs. 3 HinSchG bestimmte Unternehmen der Finanzbranche, wie z. B. Wertpapierdienstleister oder Kapitalverwaltungsgesellschaften stets zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, auch wenn die Beschäftigtenzahl unter 50 liegt.

Das Gesetz sieht Bußgelder für Unternehmen vor, die gegen die Regelungen verstoßen. Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro, wenn trotz Verpflichtung kein interner Meldekanal zur Verfügung gestellt wird oder Meldungen behindert werden.

In der europäischen Whistleblower-Richtlinie (EWG 56) wird als geeignete Person für die interne Meldestelle der Datenschutzbeauftragte aufgeführt.

  • Die notwendige Fachkunde, wie § 15 HinSchG für die interne Meldestelle fordert, ist gegeben
  • Langjährige Erfahrung im Umgang mit vertraulichen Informationen
  • Komplettservice
  • Unkompliziert

Die Dienstleistung umfasst folgendes:

  • Einrichtung der internen Meldestelle als externe Meldestellenbeauftragte (Ombudsfrau)
  • Informationsmaterial für die Beschäftigten
  • Prüfung und Ersteinschätzung eingehender Meldungen
  • Fallbearbeitung (sofern es sich um eine Meldung im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes handelt)
  • Kommunikation mit dem Hinweisgeber
  • Zusammenfassung in Form eines Berichts für das Unternehmen
  • Hilfestellung bei Folgemaßnahmen, wenn gewünscht